Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 27. Februar 2023 klargestellt, welche Komponenten als “wesentliche Komponenten” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bei PV-Anlagen anzusehen sind. Diese Auslegungshilfe ermöglicht es Finanzämtern, die neuen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen gemäß dem Jahressteuergesetz 2022 korrekt anzuwenden. Die Regelungen sehen seit dem 1. Januar 2023 einen Nullsteuer-Satz für die Lieferung und Installation vieler Photovoltaik-Anlagen vor.
Zur Umsetzung dieser Regelung hat das BMF klargestellt, dass notwendige Erweiterungen von Zählerschränken ebenfalls in die Nullsteuer-Regelung einbezogen werden können. Auch Komponenten, die “geliefert und installiert werden, um PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben”, fallen unter den Begriff “wesentliche Komponenten”. Branchenverbände wie der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) haben diese Auslegungshilfe positiv aufgenommen. Sie werten es als Erfolg, dass nun auch Bauteile erfasst sind, die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind.
Die Bundesfinanzverwaltung hat sogenannte Paketlösungen in ihr Schreiben aufgenommen und die Abgrenzung der Umsatzsteuersätze damit weiter erleichtert. Paketlösungen beinhalten beispielsweise eine Zählerschrank-Erweiterung oder andere Komponenten und Arbeiten, die unter den Nullsteuer-Satz fallen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehen und gemeinsam mit dieser bei einem einzigen e-handwerklichen Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellt dies eine einheitliche Leistung dar, die insgesamt unter den Nullsteuersatz fällt.
Die Auslegungshilfe des BMF wurde von verschiedenen Branchenverbänden positiv aufgenommen. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) wertete es als Erfolg, dass nun auch Bauteile erfasst sind, die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Gleichzeitig hat das BMF den Begriff “wesentliche Komponenten” weniger eng ausgelegt, als noch im Entwurf vorgesehen. So fallen nun auch Komponenten, die “geliefert und installiert werden, um PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben”, unter diese Definition.
Die Bundesfinanzverwaltung hat zudem sogenannte Paketlösungen in ihr Schreiben aufgenommen und die Abgrenzung der Umsatzsteuersätze damit weiter erleichtert. Paketlösungen beinhalten beispielsweise eine Zählerschrank-Erweiterung oder andere Komponenten und Arbeiten, die unter den Nullsteuer-Satz fallen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehen und gemeinsam mit dieser bei einem einzigen e-handwerklichen Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellt dies eine einheitliche Leistung dar, die insgesamt unter den Nullsteuersatz fällt.
Der ZVEH hatte sich dafür eingesetzt, den Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes nicht zu eng zu fassen und auch Zählerschrank-Erweiterungen einzubeziehen, wenn diese im Rahmen der Installation einer PV-Anlage notwendig sind. In einem Entwurf des BMF-Schreibens von Ende Januar galt diese Leistung noch als Vorarbeit für die Installation einer PV-Anlage und hätte dem Regelsteuersatz unterliegen sollen. Der ZVEH begründete seine Forderung damit, dass eine Zählerschrank-Erweiterung in vielen Fällen aufgrund zu erfüllender technischer Normen notwendig sei. Der Verband begrüßte daher, dass im Dialog mit dem Finanzministerium eine Lösung gefunden werden konnte, mit der sich die Nullsteuer-Regelung für bestimmte PV-Anlagen auch für e-handwerkliche Betriebe praxistauglich umsetzen lässt.